§ 159 Steuerberatungsgesetz - Zwangsmittel
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Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.
Stand: 10.03.2023