§ 159 Steuerberatungsgesetz - Zwangsmittel
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung. Stand: 10.03.2023
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