§ 57a StBerG

§ 57a Steuerberatungsgesetz - Werbung


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§ 57a StBerG - Werbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.


Stand: 10.03.2023





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