§ 147 Steuerberatungsgesetz - Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2 ) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.