§ 147 StBerG

§ 147 Steuerberatungsgesetz - Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


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§ 147 StBerG - Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2 ) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.




Stand: 10.03.2023





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