§ 138 StBerG

§ 138 Steuerberatungsgesetz - Zustellung des Beschlusses


 ◄     StBerG     ► 


   

§ 138 StBerG - Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.


Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

138-StBerG-Haftung