§ 167 StBerG

§ 167 Steuerberatungsgesetz - Freie und Hansestadt Hamburg


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§ 167 StBerG - Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.


Stand: 10.03.2023





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