§ 128 StBerG

§ 128 Steuerberatungsgesetz - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug


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§ 128 StBerG - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht.


Stand: 10.03.2023





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