§ 55d StBerG

§ 55d Steuerberatungsgesetz - Vertretung vor Gerichten und Behörden


Sie sind hier.





 ◄     StBerG     ► 

   

§ 55d StBerG - Vertretung vor Gerichten und Behörden

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.




Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

55d-StBerG-Haftungsausschluss