§ 162 Steuerberatungsgesetz - Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.