§ 144 StBerG

§ 144 Steuerberatungsgesetz - Mitteilung des Verbots


 ◄     StBerG     ► 


   

§ 144 StBerG - Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.




Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

144-StBerG-Haftung