Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
3.
die Generalbevollmächtigten,
4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.