§ 89b StBerG

§ 89b Steuerberatungsgesetz - Rechtsnachfolger


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§ 89b StBerG - Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.


Stand: 10.03.2023





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