§ 12 StBerG

§ 12 Steuerberatungsgesetz - Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten


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§ 12 StBerG - Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Stand: 10.03.2023





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