§ 12 Steuerberatungsgesetz - Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
Sie sind hier.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Stand: 10.03.2023