§ 55g StBerG

§ 55g Steuerberatungsgesetz - Steuerberatungsgesellschaft


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§ 55g StBerG - Steuerberatungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.


Stand: 10.03.2023





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