§ 150 StBerG

§ 150 Steuerberatungsgesetz - Haftung der Steuerberaterkammer


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§ 150 StBerG - Haftung der Steuerberaterkammer

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.


Stand: 10.03.2023





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