§ 3 StBerG
§ 3 Steuerberatungsgesetz - Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
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Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.