§ 19 StBerG

§ 19 Steuerberatungsgesetz - Erlöschen der Anerkennung


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§ 19 StBerG - Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.




Stand: 10.03.2023





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