(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.
(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.
(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.