§ 111d StBerG

§ 111d Steuerberatungsgesetz - Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


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§ 111d StBerG - Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b ) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.


Stand: 10.03.2023





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