§ 60 Steuerberatungsgesetz - Eigenverantwortlichkeit
Sie sind hier.
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57 ) genommen wird.