§ 65a StBerG

§ 65a Steuerberatungsgesetz - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


 ◄     StBerG     ► 


   

§ 65a StBerG - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.


Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

65a-StBerG-Haftung