§ 65a StBerG

§ 65a Steuerberatungsgesetz - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


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§ 65a StBerG - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.


Stand: 10.03.2023





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