§ 38a StBerG

§ 38a Steuerberatungsgesetz - Verbindliche Auskunft


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§ 38a StBerG - Verbindliche Auskunft

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.




Stand: 10.03.2023





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