§ 13 StBerG

§ 13 Steuerberatungsgesetz - Zweck und Tätigkeitsbereich


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Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben

   

§ 13 StBerG - Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.

(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.




Stand: 10.03.2023





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