§ 104 StBerG

§ 104 Steuerberatungsgesetz - Entschädigung der ehrenamtlichen Richter


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§ 104 StBerG - Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Stand: 10.03.2023





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