§ 18 StBerG

§ 18 Steuerberatungsgesetz - Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"


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§ 18 StBerG - Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.


Stand: 10.03.2023





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