§ 42 StBerG

§ 42 Steuerberatungsgesetz - Steuerbevollmächtigter


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§ 42 StBerG - Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.


Stand: 10.03.2023





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