§ 42 Steuerberatungsgesetz - Steuerbevollmächtigter
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Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
Stand: 10.03.2023