§ 102 HGB

§ 102 Handelsgesetzbuch


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§ 102 HGB

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.


Stand: 19.06.2023





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