§ 105 HGB

§ 105 Handelsgesetzbuch - Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft


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Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

   

§ 105 HGB - Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.




Stand: 19.06.2023





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