§ 342g HGB

§ 342g Handelsgesetzbuch - Einzubeziehende Unternehmen


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Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

   

§ 342g HGB - Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.



Stand: 19.06.2023





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