§ 343 HGB

§ 343 Handelsgesetzbuch - Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften


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Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

   

§ 343 HGB - Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)




Stand: 19.06.2023





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