§ 343 Handelsgesetzbuch - Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
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Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)