§ 340d HGB

§ 340d Handelsgesetzbuch - Fristengliederung


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§ 340d HGB - Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.


Stand: 19.06.2023





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