§ 602 HGB

§ 602 Handelsgesetzbuch - Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger


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§ 602 HGB - Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.


Stand: 19.06.2023





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