§ 428 HGB

§ 428 Handelsgesetzbuch - Haftung für andere


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 428 HGB - Haftung für andere

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

428-HGB-Haftungsausschluss