§ 475h HGB

§ 475h Handelsgesetzbuch - Abweichende Vereinbarungen


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§ 475h HGB - Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.


Stand: 19.06.2023





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