§ 610 HGB

§ 610 Handelsgesetzbuch - Konkurrierende Ansprüche


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 610 HGB - Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

610-HGB-Haftungsausschluss