§ 264d HGB

§ 264d Handelsgesetzbuch - Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft


 ◄     HGB     ► 


   

§ 264d HGB - Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

264d-HGB-Haftung