§ 336 Handelsgesetzbuch - Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Sie sind hier.
Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242 ) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnunge n ist entsprechend anzuwenden.