§ 430 HGB

§ 430 Handelsgesetzbuch - Schadensfeststellungskosten


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§ 430 HGB - Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.


Stand: 19.06.2023





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