§ 315d HGB

§ 315d Handelsgesetzbuch - Konzernerklärung zur Unternehmensführung


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§ 315d HGB - Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.


Stand: 19.06.2023





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