§ 548 HGB

§ 548 Handelsgesetzbuch - Konkurrierende Ansprüche


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 548 HGB - Konkurrierende Ansprüche

Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

548-HGB-Haftungsausschluss