§ 605 HGB

§ 605 Handelsgesetzbuch - Einjährige Verjährungsfrist


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Sechster Abschnitt Verjährung

   

§ 605 HGB - Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.



Stand: 19.06.2023





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