§ 555 HGB

§ 555 Handelsgesetzbuch - Sicherung der Rechte des Vermieters


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§ 555 HGB - Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.


Stand: 19.06.2023





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