§ 463 HGB

§ 463 Handelsgesetzbuch - Verjährung


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§ 463 HGB - Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.


Stand: 19.06.2023





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