§ 463 HGB

§ 463 Handelsgesetzbuch - Verjährung


 ◄     HGB     ► 


   

§ 463 HGB - Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

463-HGB-Haftung