§ 601 HGB

§ 601 Handelsgesetzbuch - Befriedigung des Schiffsgläubigers


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 601 HGB - Befriedigung des Schiffsgläubigers

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.

(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

601-HGB-Haftungsausschluss