§ 593 HGB

§ 593 Handelsgesetzbuch - Schiffsgläubigerrecht


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 593 HGB - Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

593-HGB-Haftungsausschluss