§ 552 HGB

§ 552 Handelsgesetzbuch - Pfandrecht des Beförderers


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§ 552 HGB - Pfandrecht des Beförderers

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.

(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.




Stand: 19.06.2023





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