§ 340h HGB

§ 340h Handelsgesetzbuch - Währungsumrechnung


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Vierter Titel Währungsumrechnung

   

§ 340h HGB - Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.


Stand: 19.06.2023





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