§ 340h HGB

§ 340h Handelsgesetzbuch - Währungsumrechnung


 ◄     HGB     ► 


Vierter Titel Währungsumrechnung

   

§ 340h HGB - Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

340h-HGB-Haftung