§ 599 HGB

§ 599 Handelsgesetzbuch - Erlöschen der Forderung


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§ 599 HGB - Erlöschen der Forderung

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.


Stand: 19.06.2023





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