§ 532 HGB

§ 532 Handelsgesetzbuch - Kündigung durch den Befrachter


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 532 HGB - Kündigung durch den Befrachter

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

532-HGB-Haftungsausschluss