§ 497 Handelsgesetzbuch - Rang mehrerer Pfandrechte
Sie sind hier.
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
Stand: 19.06.2023