§ 497 HGB

§ 497 Handelsgesetzbuch - Rang mehrerer Pfandrechte


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§ 497 HGB - Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.


Stand: 19.06.2023





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