§ 245 HGB

§ 245 Handelsgesetzbuch - Unterzeichnung


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§ 245 HGB - Unterzeichnung

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.


Stand: 19.06.2023





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